Katze zugelaufen

Haben Sie schon einmal etwas gefunden?

Als Finder oder Finderin sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt anzuzeigen und den Fundgegenstand dort abzugeben.
 
Diese Verpflichtung gilt nach § 965 ff BGB auch für das Auffinden von Tieren, die üblicherweise von Menschen gehalten werden wie Hunde, Katzen, Ziervögel oder Nutztiere.


Beim Auffinden eines solchen Tieres ist es empfehlenswert, das Fundtier im Beisein eines Zeugen unverzüglich der zuständigen Gemeinde zu übergeben. Im Beisein eines Zeugen kann auf eine Fundbescheinigung verzichtet werden.


Notieren Sie sich Datum, Ort und Uhrzeit des Fundes und vermeiden Sie Diskussionen mit der Behörde mit dem Hinweis auf Ihre Verpflichtung auf § 965ff BGB.


Ist die Behörde zur Fundzeit geschlossen, so machen Sie eine Fundanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle und verlangen Sie eine Kopie der Fundanzeige zur Vorlage bei der Gemeinde.

 

Lassen Sie sich als Finder oder Finderin bei der Durchführung Ihrer Pflicht durch nichts beirren, sonst machen Sie sich u.U. strafbar!

 

Sind die gefundenen Tiere offensichtlich ausgesetzt (z.B. im Behältnis, im Gebäudebereich), wenden Sie sich an die Polizei um eine Anzeige wegen Aussetzen von Haustieren gegen Unbekannt zu erstatten und wenden Sie sich an das Veterinäramt Aurich (Tel. 04941 - 163901), das für das Unterbringen von ausgesetzten Tieren zuständig ist.

 

Die Polizei ist verpflichtet, die Anzeige aufzunehmen, da es sich beim Aussetzen (aber auch beim Zurücklassen von Haustieren auf einem vorher bewohnten Grundstück) um eine Straftat handelt.

Katze zugelaufen
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